Steuerberater für Privatpersonen: Wann lohnt sich einer?
Für eine einfache Arbeitnehmerveranlagung ist meist kein Steuerberater notwendig. Bei mehreren Einkunftsarten, Auslandsbezug, Kapitalanlagen oder größeren steuerlich relevanten Ausgaben kann professionelle Beratung aber sinnvoll werden. Wir zeigen, wann sich die Kosten lohnen – und wann man sich das Honorar eher sparen kann.
Die meisten Arbeitnehmer in Österreich brauchen keinen Steuerberater. Die Lohnsteuer wird bereits vom Arbeitgeber berechnet und abgeführt, und auch eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung lässt sich in vielen Fällen selbst über FinanzOnline erledigen.
Interessanter wird professionelle Beratung, sobald die steuerliche Situation über ein einzelnes Dienstverhältnis hinausgeht. Zusätzliche Einkünfte, ein ausländisches Wertpapierdepot, Vermietung, Arbeit im Ausland oder größere außergewöhnliche Belastungen können aus einer relativ einfachen Arbeitnehmerveranlagung schnell eine umfangreichere Einkommensteuererklärung machen.
Ein Steuerberater lohnt sich für Privatpersonen deshalb weniger nach dem Prinzip „Wer viel verdient, braucht einen Steuerberater“. Entscheidend ist vielmehr, wie komplex die eigenen Einkünfte und steuerlich relevanten Ausgaben sind – und wie groß die finanziellen Auswirkungen einer richtigen oder falschen Behandlung sein können.
Brauchen Privatpersonen überhaupt einen Steuerberater?
Eine allgemeine Verpflichtung, die eigene Steuererklärung von einem Steuerberater erstellen zu lassen, gibt es nicht.
Für jemanden mit einem normalen Angestelltenverhältnis und wenigen zusätzlichen steuerlichen Positionen wäre eine laufende Steuerberatung meistens unnötig.
Anders kann es beispielsweise aussehen bei:
- zusätzlichen selbstständigen Einkünften
- Vermietung einer Immobilie
- Einkünften aus dem Ausland
- einem ausländischen Wertpapierdepot
- mehreren gleichzeitig bezogenen Gehältern oder Pensionen
- umfangreichen Werbungskosten
- hohen Krankheits-, Pflege- oder anderen außergewöhnlichen Belastungen
- komplexeren familiären oder grenzüberschreitenden Situationen
Dabei muss auch nicht immer die gesamte Steuererklärung an eine Kanzlei ausgelagert werden. Bei vielen Privatpersonen reicht eine einmalige Beratung zu einem konkreten Thema, während die eigentliche Erklärung weiterhin selbst eingereicht wird.
Für eine einfache Arbeitnehmerveranlagung meist nicht
Wer ausschließlich ein normales Gehalt aus Österreich bezieht, hat steuerlich häufig eine relativ überschaubare Situation.
Eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung kann direkt über FinanzOnline eingereicht werden. Dabei können unter anderem Werbungskosten, bestimmte Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie verschiedene Absetzbeträge berücksichtigt werden.
Eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung kann grundsätzlich noch bis zum Ende des fünften Jahres nach dem betreffenden Kalenderjahr beantragt werden.
Für das Jahr 2025 wäre damit beispielsweise grundsätzlich bis Ende 2030 Zeit.
In bestimmten einfachen Fällen führt das Finanzamt sogar eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch. Das ist allerdings kein vollständiger Ersatz für eine selbst eingereichte Erklärung: Das Finanzamt kann dabei nur jene Informationen berücksichtigen, die ihm bereits vorliegen.
Eigene Werbungskosten, bestimmte außergewöhnliche Belastungen oder andere nicht automatisch übermittelte Angaben werden dadurch nicht automatisch berücksichtigt.
Für jemanden mit
- einem Arbeitgeber
- keinen größeren beruflichen Ausgaben
- keinen zusätzlichen Einkünften
- keinen besonderen steuerlichen Sachverhalten
wäre es daher häufig wirtschaftlich wenig sinnvoll, jedes Jahr mehrere hundert Euro für die Erstellung einer einfachen Arbeitnehmerveranlagung zu bezahlen.
Wann ein Steuerberater deutlich sinnvoller wird
Der Nutzen einer Steuerberatung steigt vor allem dann, wenn nicht mehr nur einzelne Werte in FinanzOnline eingetragen werden müssen, sondern zunächst geklärt werden muss, wie ein Sachverhalt steuerlich überhaupt zu behandeln ist.
Zusätzliche Einkünfte neben dem Gehalt
Ein typisches Beispiel ist ein Arbeitnehmer, der nebenbei Honorare erhält, selbstständig arbeitet oder Einnahmen aus einer Vermietung erzielt.
Dann geht es nicht mehr nur darum, bereits versteuertes Gehalt nachträglich zu korrigieren. Unterschiedliche Einkunftsarten müssen gemeinsam betrachtet werden, und es kann eine Verpflichtung zur Einkommensteuererklärung entstehen.
Gerade bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit kommen zusätzlich Fragen zu abzugsfähigen Kosten, Gewinnermittlung und möglicherweise Umsatzsteuer hinzu.
Mehrere Immobilien oder Vermietung
Wer eine Wohnung vermietet, muss unter anderem Abschreibung, Finanzierungskosten und bestimmte Sanierungsaufwendungen richtig behandeln.
Bei einer einzelnen einfachen Vermietung kann das noch selbst machbar sein. Bei größeren Investitionen, mehreren Objekten oder länger anhaltenden Verlusten wird eine fachliche Beurteilung deutlich wertvoller.
Größere berufliche Ausgaben
Auch ein Arbeitnehmer kann erhebliche steuerlich relevante Ausgaben haben.
Dazu zählen beispielsweise Fortbildungen, beruflich verwendete Arbeitsmittel, berufliche Fahrten oder unter bestimmten Voraussetzungen Kosten einer doppelten Haushaltsführung.
Bei kleineren Beträgen ist die steuerliche Auswirkung meist überschaubar. Bei mehreren Tausend Euro kann dagegen bereits die Frage, welche Kosten tatsächlich als Werbungskosten anerkannt werden können, finanziell relevant werden.
Hohe Krankheits- oder Pflegekosten
Bestimmte private Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Dazu zählen unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Krankheitskosten, Pflegekosten oder Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Behinderung.
Die steuerliche Behandlung ist allerdings nicht immer gleich. Für viele außergewöhnliche Belastungen gilt ein einkommensabhängiger Selbstbehalt; andere können ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden.
Bei hohen Beträgen kann es sich deshalb lohnen, die Voraussetzungen genauer prüfen zu lassen.
Freiwillige Arbeitnehmerveranlagung oder Pflichtveranlagung?
Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung und einer Steuererklärung, die tatsächlich abgegeben werden muss.
Wer ausschließlich ein Gehalt bezieht und keinen Pflichtveranlagungsgrund erfüllt, kann eine Arbeitnehmerveranlagung freiwillig einreichen.
Eine Pflichtveranlagung kann dagegen beispielsweise entstehen, wenn zusätzlich zum Gehalt andere steuerpflichtige Einkünfte von insgesamt mehr als 730 Euro erzielt werden und das maßgebliche Gesamteinkommen die gesetzliche Grenze überschreitet.
Für 2026 liegt diese Einkommensgrenze bei 14.769 Euro.
Auch der gleichzeitige Bezug mehrerer lohnsteuerpflichtiger Einkünfte kann eine Pflichtveranlagung auslösen. Weitere Fälle betreffen beispielsweise bestimmte ausländische Einkünfte oder Kapitalerträge, bei denen keine österreichische Kapitalertragsteuer einbehalten wurde.
Damit ist auch klar, warum die Bezeichnung „Privatperson“ steuerlich nicht viel über den tatsächlichen Aufwand aussagt.
Zwei Angestellte mit demselben Jahresgehalt können völlig unterschiedliche Steuererklärungen haben, wenn einer ausschließlich österreichisches Gehalt bezieht und der andere zusätzlich eine vermietete Wohnung, ein ausländisches Depot und Honorare aus einer Nebentätigkeit hat.
Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen
Bei einer normalen Arbeitnehmerveranlagung liegt ein großer Teil des möglichen Steuervorteils in Ausgaben, die zusätzlich berücksichtigt werden können.
Bei Arbeitnehmern wird bereits automatisch ein Werbungskostenpauschale von 132 Euro jährlich berücksichtigt.
Zusätzliche typische Werbungskosten können unter anderem sein:
- berufliche Fort- und Weiterbildung
- beruflich benötigter Computer oder andere Arbeitsmittel
- beruflicher Anteil von Telefon- und Internetkosten
- bestimmte Fahrt- und Reisekosten
- Fachliteratur
- unter bestimmten Voraussetzungen doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Entscheidend ist dabei nicht nur, dass eine Ausgabe entstanden ist. Sie muss auch ausreichend mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen und im Zweifel nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden können.
Bei außergewöhnlichen Belastungen gelten wiederum andere Regeln.
Krankheitskosten können beispielsweise steuerlich berücksichtigt werden, wirken sich bei vielen Steuerpflichtigen aber erst aus, soweit der individuell berechnete Selbstbehalt überschritten wird. Bei bestimmten Belastungen aufgrund einer Behinderung gelten dagegen Sonderregeln ohne diesen Selbstbehalt.
Für einen einzelnen Arztbesuch braucht deshalb niemand einen Steuerberater. Wenn sich jedoch über ein Jahr hohe Pflege-, Krankheits- oder andere besondere Kosten ansammeln, kann eine korrekte Einordnung einen erheblichen Unterschied machen.
Kapitalanlagen: Österreichische Bank oder ausländisches Depot?
Bei Kapitalanlagen entscheidet oft schon die Wahl des Anbieters darüber, wie viel man selbst mit der Steuer zu tun hat.
Bei einem österreichischen steuereinfachen Depot wird die Kapitalertragsteuer für die meisten gewöhnlichen Kapitalerträge direkt von der österreichischen Bank beziehungsweise depotführenden Stelle einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Für typische Aktiengewinne und Dividenden beträgt der besondere Steuersatz grundsätzlich 27,5 %, bei bestimmten Zinsen aus Bankeinlagen 25 %.
Diese endbesteuerten Einkünfte müssen grundsätzlich nicht nochmals in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden.
Bei einem ausländischen Broker kann die Situation deutlich anders aussehen.
Kann keine österreichische depotführende oder auszahlende Stelle Kapitalertragsteuer einbehalten, müssen entsprechende Kapitalerträge grundsätzlich selbst in der Steuererklärung erfasst werden.
Dann müssen je nach Depot beispielsweise
- Dividenden
- realisierte Gewinne und Verluste
- ausländische Quellensteuern
- bei bestimmten Fonds weitere steuerliche Werte
richtig ermittelt werden.
Wer nur ein kleines österreichisches Bankdepot besitzt, braucht deshalb normalerweise keinen Steuerberater allein wegen seiner Investments.
Bei einem umfangreichen Auslandsdepot, verschiedenen Anlageklassen oder fehlenden steuerlichen Auswertungen kann professionelle Unterstützung dagegen sinnvoll sein – nicht unbedingt um Steuern zu sparen, sondern um die Steuer überhaupt korrekt zu berechnen.
Ausländische Einkünfte und andere komplexere Fälle
Besonders schnell steigt der Beratungsbedarf, wenn mehrere Staaten betroffen sind.
Wer in Österreich seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig. Damit wird grundsätzlich das Welteinkommen betrachtet.
Das bedeutet allerdings nicht, dass ausländisches Einkommen einfach doppelt besteuert wird. Doppelbesteuerungsabkommen regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht beziehungsweise wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird.
Praktisch relevant wird das beispielsweise bei:
- Arbeit für einen ausländischen Arbeitgeber
- längeren beruflichen Tätigkeiten im Ausland
- ausländischen Pensionen
- ausländischen Mieteinnahmen
- Beteiligungen oder Kapitalanlagen im Ausland
- einem Zu- oder Wegzug nach beziehungsweise aus Österreich
In solchen Fällen reicht es häufig nicht aus, nur die österreichischen Steuerregeln zu kennen. Entscheidend kann auch das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen sein.
Hier ist eine Kanzlei mit Erfahrung in internationalem Steuerrecht deutlich sinnvoller als eine rein auf einfache Arbeitnehmerveranlagungen spezialisierte Betreuung.
Was kostet ein Steuerberater für Privatpersonen?
Bei Privatpersonen ist es sinnvoll, Preise brutto zu betrachten. Anders als ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen trägt eine Privatperson die Umsatzsteuer auf der Honorarnote grundsätzlich selbst.
Öffentlich verfügbare österreichische Preise zeigen für eine gewöhnliche freiwillige Arbeitnehmerveranlagung ungefähr folgende Größenordnungen:
| Leistung | Grobe Orientierung für Privatpersonen |
|---|---|
| Einfache Arbeitnehmerveranlagung | häufig etwa 100–300 € brutto |
| Umfangreichere Arbeitnehmerveranlagung | etwa 300–500 €+ brutto |
| Einzelne fachliche Beratungsstunde | grob 190–300 € brutto, je nach Kanzlei auch mehr |
| Komplexe Spezialberatung | häufig 300 €+ brutto pro Stunde |
Die tatsächliche Abrechnung unterscheidet sich erheblich.
Manche Kanzleien bieten für Arbeitnehmerveranlagungen Fixpreise an. Andere richten das Honorar nach Einkommen, Umfang der Unterlagen oder tatsächlichem Zeitaufwand.
Öffentlich veröffentlichte Tarife aus 2026 reichen beispielsweise bei einer Kanzlei – abhängig vom Einkommen – von 97 bis 485 Euro inklusive Umsatzsteuer für eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung. Eine andere Kanzlei verlangt für Standardfälle 162 bis 252 Euro inklusive Umsatzsteuer, wobei umfangreiche Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen zusätzlich verrechnet werden.
Eine einfache Arbeitnehmerveranlagung und eine Einkommensteuererklärung mit Vermietung, Auslandsdepot und ausländischen Einkünften sind preislich deshalb kaum miteinander vergleichbar.
Können Privatpersonen Steuerberatungskosten absetzen?
Steuerberatungskosten können grundsätzlich steuerlich berücksichtigt werden.
Sind die Kosten unmittelbar einer bestimmten Einkunftsquelle zuzuordnen, können sie je nach Fall beispielsweise Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen. Steuerberatungskosten, die nicht bereits auf diese Weise berücksichtigt werden, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch als Sonderausgaben abzugsfähig sein.
Wichtig ist dabei: Abzugsfähig bedeutet nicht, dass das Finanzamt das gesamte Honorar zurückerstattet.
Eine Rechnung über 300 Euro reduziert – soweit sie steuerlich berücksichtigt werden kann – die entsprechende steuerliche Bemessungsgrundlage. Wie groß die tatsächliche Steuerersparnis ist, hängt daher von der persönlichen steuerlichen Situation ab.
Wann rechnet sich das Honorar tatsächlich?
Bei Privatpersonen lässt sich diese Frage oft recht pragmatisch beantworten.
Fall 1: Einfache Arbeitnehmerveranlagung
Ein Arbeitnehmer hat:
- einen Arbeitgeber
- keine zusätzlichen Einkünfte
- einige kleinere berufliche Ausgaben
- keine außergewöhnlichen Belastungen
Wenn er die Erklärung problemlos selbst über FinanzOnline erledigen kann, ist ein Honorar von beispielsweise 200 oder 250 Euro möglicherweise höher als der zusätzliche finanzielle Nutzen einer professionellen Erstellung.
Hier ist selbst erledigen häufig die sinnvollere Variante.
Fall 2: Hohe berufliche Ausgaben
Eine Arbeitnehmerin hat beispielsweise:
- 3.500 € abzugsfähige Fortbildungskosten
- 800 € beruflich veranlasste Arbeitsmittel
Damit bestehen insgesamt 4.300 Euro tatsächliche Werbungskosten. Da das Werbungskostenpauschale von 132 Euro bereits automatisch berücksichtigt wird, wirken sich vereinfacht noch 4.168 Euro zusätzlich auf die Bemessungsgrundlage aus.
Liegt der relevante Grenzsteuersatz beispielsweise bei 40 %, kann die zusätzliche Steuerwirkung rechnerisch in einer Größenordnung von rund
4.168 € × 40 % = 1.667 €
liegen.
Das ist eine vereinfachte Modellrechnung und keine individuelle Steuerberechnung. Sie zeigt aber, warum sich bei größeren Beträgen auch ein Honorar von einigen hundert Euro wirtschaftlich anders beurteilen lässt als bei einer Arbeitnehmerveranlagung mit 200 Euro an zusätzlichen Ausgaben.
Fall 3: Angestellter mit ausländischem Depot
Ein Arbeitnehmer hat ein normales österreichisches Gehalt, handelt aber über einen ausländischen Broker und erzielt dort Dividenden und realisierte Kursgewinne.
Hier liegt der Wert des Steuerberaters nicht unbedingt darin, eine zusätzliche Rückerstattung zu erzielen.
Der Nutzen besteht vielmehr darin, die erklärungspflichtigen Kapitalerträge korrekt zu ermitteln und zu versteuern.
In solchen Fällen sollte das Honorar daher nicht nur mit einer möglichen Steuerersparnis verglichen werden.
Fall 4: Mehrere Einkunftsarten
Eine Angestellte bezieht zusätzlich Mieteinnahmen und verdient nebenbei mit einer selbstständigen Tätigkeit Geld.
Hier treffen drei unterschiedliche Einkunftsquellen aufeinander.
Die Frage lautet dann nicht mehr nur, welche Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung eingetragen werden können. Es müssen auch Vermietung und Nebentätigkeit korrekt ermittelt und gemeinsam in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Ab diesem Punkt wird professionelle Beratung deutlich plausibler.
Worauf sollte man bei der Kanzleiwahl achten?
Nicht jede Kanzlei, die Unternehmen betreut, ist automatisch die beste Wahl für eine Privatperson.
Entscheidend ist, ob die Kanzlei regelmäßig mit dem konkreten Thema arbeitet.
Für einen Arbeitnehmer mit hohen Werbungskosten ist Erfahrung mit Arbeitnehmerveranlagungen relevant. Bei einem ausländischen Depot sollte die Kanzlei Kapitalvermögen und Auslandsdepots tatsächlich betreuen. Bei ausländischem Einkommen wird Erfahrung mit internationalem Steuerrecht wichtiger.
Ebenso sollte das Abrechnungsmodell zum Fall passen.
Für eine Steuererklärung pro Jahr braucht eine Privatperson normalerweise keine umfangreiche laufende Betreuung. Ein Fixpreis oder eine klar abgegrenzte jährliche Leistung kann hier sinnvoller sein.
Bei komplexeren Vermögens-, Immobilien- oder Auslandssachverhalten kann dagegen eine Kanzlei sinnvoll sein, die den Fall langfristig kennt und nicht jedes Jahr erneut bei null beginnt.
Fazit: Wann sich ein Steuerberater für Privatpersonen lohnt
Für die meisten Arbeitnehmer mit einem einzelnen österreichischen Dienstverhältnis ist ein Steuerberater kein Muss und häufig auch wirtschaftlich nicht notwendig. Eine gewöhnliche Arbeitnehmerveranlagung lässt sich kostenlos über FinanzOnline einreichen, und viele Standardinformationen liegen dem Finanzamt bereits vor.
Der Nutzen professioneller Steuerberatung steigt jedoch mit der Komplexität.
Größere Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen können eine genauere Prüfung lohnend machen. Zusätzliche Einkünfte aus Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit können aus der einfachen Arbeitnehmerveranlagung eine umfangreichere Einkommensteuererklärung machen. Bei ausländischen Depots oder ausländischen Einkünften geht es häufig weniger um zusätzliche Steuervorteile als darum, die Steuerpflicht überhaupt korrekt zu ermitteln.
Auch die Kosten sollten im Verhältnis zum jeweiligen Fall betrachtet werden. 100 bis 300 Euro brutto für eine einfache Arbeitnehmerveranlagung können unnötig sein, wenn diese ohne Schwierigkeiten selbst erledigt werden kann. Bei mehreren Tausend Euro an möglichen Abzügen oder einem komplizierten Auslands- oder Investmentfall kann ein ähnliches oder höheres Honorar dagegen gut investiert sein.
Entscheidend ist deshalb nicht, ob man als Privatperson „einen Steuerberater haben sollte“, sondern ob die eigene steuerliche Situation Fachwissen erfordert, das über das reine Eintragen bereits bekannter Zahlen hinausgeht.
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Stand: August 2026. Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.
Quellen & Datengrundlage
Steuerliche Angaben basieren auf aktuellen österreichischen Behördeninformationen. Preisangaben dienen der Orientierung und wurden aus öffentlich zugänglichen Honorarangaben österreichischer Steuerkanzleien abgeleitet.
Offizielle Quellen: Bundesministerium für Finanzen – Arbeitnehmerveranlagung, Pflichtveranlagung, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen, Kapitalvermögen und internationale Steuerpflicht.
Preisgrundlage: Öffentlich veröffentlichte österreichische Tarife für Arbeitnehmerveranlagungen und Steuerberatung, unter anderem Fritzenwallner-Gandler, Zallmann Steuerberatung und Szabo & Partner.
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