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Steuerberater für Ärzte: Worauf bei der Kanzleiwahl achten?

Eine Arztpraxis bringt steuerlich einige Besonderheiten mit, die in anderen Unternehmen kaum eine Rolle spielen. Vorsteuer, unterschiedliche ärztliche Leistungen, Ordinationsinvestitionen oder die Abrechnung einer Gruppenpraxis können schnell relevant werden. Umso wichtiger ist eine Kanzlei, die das wirtschaftliche Umfeld einer Ordination bereits kennt.

16. August 202611 Min. LesezeitFinscout Redaktion

Ärzte haben steuerlich viele der gleichen Themen wie andere Selbstständige: Buchhaltung, Steuererklärungen, Mitarbeiter, Investitionen und die laufende Planung von Steuerzahlungen.

Einige Punkte unterscheiden eine Ordination allerdings deutlich von einem gewöhnlichen Dienstleistungsunternehmen.

Besonders wichtig ist die Umsatzsteuer. Ärztliche Heilbehandlungen sind in Österreich grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit – allerdings als sogenannte unechte Steuerbefreiung. Dadurch wird auf diese Leistungen zwar keine Umsatzsteuer verrechnet, gleichzeitig besteht für damit zusammenhängende Ausgaben grundsätzlich kein Vorsteuerabzug.

Hinzu kommt, dass nicht automatisch jede Tätigkeit eines Arztes als steuerfreie Heilbehandlung gilt. Wer neben der klassischen Ordination beispielsweise Gutachten, Vorträge, Beratungsleistungen oder andere Tätigkeiten anbietet, kann unterschiedliche umsatzsteuerliche Bereiche innerhalb derselben Praxis haben.

Dazu kommen je nach Ordinationsmodell Personalverrechnung, Registrierkasse, größere Investitionen in medizinische Geräte, Kassen- oder Privathonorare und möglicherweise eine Gruppenpraxis.

Eine Kanzlei muss deshalb nicht ausschließlich Ärzte betreuen, um eine gute Wahl zu sein. Sie sollte die Besonderheiten ärztlicher Tätigkeit aber tatsächlich kennen und regelmäßig damit arbeiten.

Warum Ärzte bei der Steuerberatung einige Besonderheiten haben

Bei einer klassischen Arztpraxis geht es steuerlich nicht nur darum, Einnahmen und Ausgaben richtig zu verbuchen.

Einige Entscheidungen wirken sich direkt darauf aus, wie eine Ordination wirtschaftlich geführt wird.

Dazu gehören insbesondere:

  • Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug
  • Abgrenzung steuerfreier und steuerpflichtiger Leistungen
  • Investitionen in Ordination und medizinische Geräte
  • Personalverrechnung
  • Kassen- und Privathonorare
  • Registrierkasse und Belegerteilung
  • Einzelordination oder Gruppenpraxis
  • Praxisgründung, Einstieg anderer Ärzte oder Praxisübergabe

Je nach Fachrichtung und Ordinationsform sind natürlich nicht alle Punkte gleich wichtig.

Ein Wahlarzt mit einer kleinen Ordination und einer Ordinationsassistenz hat andere Anforderungen als eine größere Gruppenpraxis mit mehreren Ärzten, Personal und umfangreicher medizinischer Ausstattung.

Genau deshalb sollte die Spezialisierung einer Kanzlei nicht nur daran beurteilt werden, ob auf ihrer Website „Ärzte“ als Branche genannt wird, sondern daran, ob sie die für die konkrete Ordination relevanten Themen abdecken kann.

Umsatzsteuer: Ärztliche Leistung ist nicht automatisch gleich steuerfrei

Eine der wichtigsten Besonderheiten betrifft die Umsatzsteuer.

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durch Ärzte sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.

Die Steuerbefreiung ist allerdings „unecht“. Das bedeutet:

Auf die ärztliche Heilbehandlung wird keine Umsatzsteuer verrechnet, dafür kann die auf damit zusammenhängende Einkäufe entfallende Umsatzsteuer grundsätzlich nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Das kann gerade bei größeren Investitionen einen erheblichen Unterschied machen.

Angenommen, für eine neue Ordination werden medizinische Geräte um

60.000 € netto + 12.000 € Umsatzsteuer

angeschafft.

Bei einem gewöhnlichen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen könnten die 12.000 Euro bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich als Vorsteuer abgezogen werden.

Werden die Geräte dagegen ausschließlich für unecht steuerbefreite ärztliche Heilbehandlungen verwendet, besteht dieser Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht.

Die wirtschaftlichen Anschaffungskosten liegen dadurch tatsächlich deutlich höher.

Nicht jede Einnahme eines Arztes ist automatisch steuerfrei

Genauso wichtig ist die andere Seite.

Die Umsatzsteuerbefreiung knüpft an Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin an und nicht einfach an die Berufsbezeichnung Arzt.

Das Bundesministerium für Finanzen führt beispielsweise Tätigkeiten wie bestimmte schriftstellerische Arbeiten, Vortragstätigkeiten, Lehrtätigkeit oder bestimmte Beratungs- und Konsulententätigkeiten nicht als steuerfreie ärztliche Heilbehandlungen.

Damit kann eine Ärztin oder ein Arzt gleichzeitig

umsatzsteuerfreie ärztliche Umsätze

und

umsatzsteuerpflichtige andere Umsätze

erzielen.

Das ist beispielsweise relevant, wenn neben der Ordination regelmäßig Vorträge gehalten, Beratungsleistungen für Unternehmen erbracht oder andere nicht therapeutische Leistungen angeboten werden.

Dann können auch Fragen zur Aufteilung der Vorsteuer entstehen.

Eine Kanzlei mit Erfahrung bei Ärzten sollte deshalb nicht einfach sämtliche Einnahmen einer Ordination automatisch als „umsatzsteuerfrei“ behandeln, sondern die unterschiedlichen Tätigkeiten korrekt einordnen.

Kassenarzt und Wahlarzt: Auch die Buchhaltung sieht unterschiedlich aus

Ob eine Praxis überwiegend mit Sozialversicherungsträgern abrechnet oder ihre Honorare direkt mit Patienten verrechnet, verändert zwar nicht grundsätzlich das Steuerrecht – aber sehr wohl die laufenden Abläufe.

Wahlärzte verrechnen ihre Leistungen grundsätzlich über ein Privathonorar mit dem Patienten. Kassenärzte erhalten ihre Vergütung dagegen auf Grundlage ihrer Verträge und der jeweiligen Honorarordnungen.

Für die Buchhaltung können dadurch unterschiedliche Zahlungs- und Abrechnungsstrukturen entstehen.

Bei einer Wahlarztordination können beispielsweise zahlreiche einzelne Patientenzahlungen anfallen. Bei einer Kassenordination spielen dagegen die Abrechnungen mit den Sozialversicherungsträgern eine wesentlich größere Rolle.

Bei gemischten Ordinationen kommen beide Systeme zusammen.

Eine Kanzlei, die regelmäßig Ärzte betreut, sollte solche Zahlungsströme organisatorisch sauber abbilden können und nicht jedes Mal neu herausfinden müssen, wie die Abrechnung einer Ordination funktioniert.

Registrierkasse: Auch Kartenzahlungen können als Barumsatz gelten

Besonders bei Wahlarztordinationen kann die Registrierkassenpflicht relevant werden.

Grundsätzlich besteht in Österreich Registrierkassenpflicht, wenn ein Betrieb

  • mehr als 15.000 Euro Jahresumsatz erzielt und
  • gleichzeitig mehr als 7.500 Euro Barumsätze pro Jahr hat.

Dabei bedeutet „Barumsatz“ steuerlich nicht nur Bargeld.

Auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte gelten grundsätzlich als Barumsätze. Eine nachträgliche Zahlung per Überweisung oder Erlagschein dagegen nicht.

Eine Wahlarztpraxis, bei der Patienten direkt nach der Behandlung mit Karte bezahlen, kann die relevante Grenze daher relativ schnell erreichen.

Zusätzlich besteht bei Barzahlungen grundsätzlich eine Belegerteilungspflicht.

Für Ärzte, die Leistungen außerhalb ihrer Ordination erbringen, bestehen bestimmte Erleichterungen bei der unmittelbaren Erfassung in der Registrierkasse. Die entsprechenden Umsätze müssen unter den gesetzlichen Voraussetzungen erst nach Rückkehr in den Betrieb ohne unnötigen Aufschub erfasst werden.

Eine Kanzlei mit Erfahrung bei Arztordinationen sollte diese Abläufe kennen und gemeinsam mit der Praxis so organisieren können, dass Ordinationssoftware, Zahlungsabwicklung und Buchhaltung möglichst sauber zusammenspielen.

Investitionen sind bei Arztpraxen besonders relevant

Viele Ordinationen benötigen vergleichsweise hohe Anfangs- oder Folgeinvestitionen.

Je nach Fachrichtung können dazu gehören:

  • medizinische Geräte
  • Diagnosegeräte
  • Behandlungseinrichtungen
  • Ordinationsmöbel
  • IT- und Praxissoftware
  • Umbauten
  • Einrichtung von Behandlungsräumen
  • Fahrzeuge oder andere betriebliche Ausstattung

Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob eine Ausgabe steuerlich abgesetzt werden kann.

Relevant sind unter anderem:

  • sofortige Ausgabe oder Anlagevermögen
  • Nutzungsdauer und Abschreibung
  • Finanzierung oder Leasing
  • Vorsteuerabzug
  • betriebliche und private Nutzung
  • Zeitpunkt größerer Investitionen

Gerade der fehlende oder eingeschränkte Vorsteuerabzug bei steuerfreien ärztlichen Leistungen sollte bereits vor einer größeren Investition berücksichtigt werden.

Bei Anschaffungen im fünf- oder sechsstelligen Bereich kann eine steuerliche Planung vor dem Kauf deutlich sinnvoller sein als eine reine nachträgliche Verbuchung.

Einzelordination, Gruppenpraxis oder andere Zusammenarbeit

Auch die Struktur der ärztlichen Tätigkeit beeinflusst die steuerliche Betreuung.

Eine klassische Einzelordination ist organisatorisch etwas anderes als eine gemeinsame Praxis mehrerer Ärzte.

Ärztliche Gruppenpraxen können in Österreich insbesondere als OG oder GmbH organisiert sein. Damit entstehen zusätzlich zu den persönlichen steuerlichen Themen der beteiligten Ärzte Fragen zur Gesellschaft selbst.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • Gewinnverteilung
  • Geschäftsführer- oder Gesellschaftervergütungen
  • Investitionen der Gesellschaft
  • Aufnahme weiterer Ärzte
  • Ausscheiden von Gesellschaftern
  • Finanzierung
  • Körperschaftsteuer bei einer GmbH
  • Jahresabschluss
  • laufende Personalverrechnung

Welche Struktur sinnvoll ist, sollte nicht ausschließlich nach steuerlichen Gesichtspunkten entschieden werden. Bei ärztlichen Gesellschaften sind auch berufsrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen.

Eine gute Steuerkanzlei sollte deshalb wissen, wo ihre steuerliche Beratung endet und wann beispielsweise Ärztekammer oder juristische Beratung eingebunden werden müssen.

Mitarbeiter und Personalverrechnung

Viele Ordinationen beschäftigen Mitarbeiter – beispielsweise Ordinationsassistenzen, Pflegepersonal oder Verwaltungskräfte.

Damit wird die Personalverrechnung zu einem regelmäßigen Bestandteil der steuerlichen Betreuung.

Neben der monatlichen Abrechnung können beispielsweise relevant sein:

  • Ein- und Austritte
  • Sonderzahlungen
  • unterschiedliche Arbeitszeiten
  • Mehr- und Überstunden
  • Krankenstände
  • Urlaube
  • Sachbezüge
  • lohnabhängige Abgaben

Bei größeren Ordinationen kann die Personalverrechnung einen erheblichen Teil des laufenden administrativen Aufwands ausmachen.

Eine Kanzlei sollte deshalb nicht nur auf „Steuern für Ärzte“ spezialisiert sein, sondern auch die praktische laufende Betreuung einer Ordination bewältigen können.

Gerade wenn Buchhaltung, Lohnverrechnung und Steuerberatung innerhalb derselben Kanzlei liegen, kann das Abstimmungen vereinfachen.

Praxisgründung: Steuerberatung ist vor der Eröffnung oft wertvoller

Wer eine Ordination gründet, trifft in kurzer Zeit mehrere Entscheidungen, die später nur mit Aufwand geändert werden können.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Ordinationsstruktur
  • Finanzierung
  • Mietvertrag oder Kauf der Räumlichkeiten
  • medizinische Investitionen
  • Mitarbeiter
  • Buchhaltungssystem
  • Zahlungsabwicklung
  • Registrierkasse
  • steuerliche Vorauszahlungen

Gerade hier liegt ein Unterschied zwischen laufender Steuerverwaltung und echter Steuerberatung.

Die laufende Buchhaltung dokumentiert hauptsächlich, was bereits passiert ist.

Bei einer Gründung kann der Steuerberater dagegen schon vorab beurteilen, wie sich unterschiedliche Varianten steuerlich und wirtschaftlich auswirken.

Besonders bei hohen Investitionen, einer Gruppenpraxis oder einer Ordinationsübernahme kann frühzeitige Beratung deshalb deutlich mehr Wert haben als die reine Erstellung der späteren Steuererklärung.

Auch bei einer Praxisübernahme oder Übergabe sollte die Kanzlei Erfahrung haben

Nicht jede Ärztin oder jeder Arzt gründet eine Ordination von null.

Bei der Übernahme einer bestehenden Praxis können neben medizinischen Geräten und Einrichtung auch andere wirtschaftliche Werte übernommen werden.

Dann stellt sich unter anderem die Frage, wie der Kaufpreis auf unterschiedliche Bestandteile der Praxis verteilt wird und wie diese steuerlich behandelt werden.

Ähnliche Themen entstehen später beim Verkauf oder bei der Übergabe einer Ordination.

Bei größeren Praxiswerten kann die steuerliche Struktur einer Transaktion erhebliche Auswirkungen haben. Eine Kanzlei, die solche Vorgänge bereits begleitet hat, ist deshalb besonders dann sinnvoll, wenn mittelfristig

  • eine Praxis übernommen,
  • ein weiterer Arzt beteiligt,
  • eine Gruppenpraxis gegründet oder
  • die eigene Ordination verkauft beziehungsweise übergeben

werden soll.

Was bedeutet „Spezialisierung auf Ärzte“ bei einer Steuerkanzlei überhaupt?

Nicht jeder Arzt benötigt eine Kanzlei, die ausschließlich Ärzte betreut.

Wichtiger ist, dass die Kanzlei die relevanten Besonderheiten tatsächlich beherrscht.

Bei einer typischen Ordination sollte Erfahrung insbesondere in folgenden Bereichen vorhanden sein:

  • Umsatzsteuerbefreiung ärztlicher Heilbehandlungen
  • Abgrenzung steuerfreier und steuerpflichtiger Tätigkeiten
  • Vorsteuer bei Ordinationskosten und Investitionen
  • Kassen- und Privathonorare
  • Registrierkasse
  • Personalverrechnung
  • größere medizinische Investitionen
  • Einzelordination und Gruppenpraxis
  • Praxisgründung und Praxisübergabe

Je komplexer die Ordination, desto wichtiger wird diese Erfahrung.

Für einen nebenberuflich tätigen Wahlarzt mit wenigen Patienten und ohne Mitarbeiter sind nicht dieselben Kenntnisse erforderlich wie für eine größere Gruppenpraxis mit mehreren Standorten und umfangreichem Personal.

Entscheidend ist deshalb nicht das Label „Steuerberater für Ärzte“, sondern ob das Leistungsprofil der Kanzlei tatsächlich zur Ordination passt.

Was kostet ein Steuerberater für Ärzte?

Einen eigenen österreichweiten Tarif speziell für Ärzte gibt es nicht.

Das Honorar hängt vor allem davon ab, welche Leistungen übernommen werden und wie aufwendig die Ordination ist.

Die bereits von Finscout ausgewerteten öffentlich zugänglichen österreichischen Honorarangaben zeigen für klassische Steuerberatung häufig Größenordnungen von ungefähr:

160–250 Euro netto pro Stunde.

Bei besonders komplexer oder spezialisierter Beratung können auch 300 Euro pro Stunde oder mehr verlangt werden.

Bei einer laufenden Betreuung entstehen die Kosten allerdings nicht nur durch Beratungsstunden.

Je nach Ordination können zusätzlich verrechnet werden:

  • laufende Buchhaltung
  • Personalverrechnung
  • Jahresabschluss oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
  • Steuererklärungen
  • Beratung
  • betriebswirtschaftliche Auswertungen
  • zusätzliche Arbeiten bei Gründung, Umstrukturierung oder Praxisübernahme

Eine Einzelordination ohne Personal ist deshalb mit einer größeren Gruppenpraxis kaum sinnvoll über einen pauschalen Jahresbetrag vergleichbar.

Beim Vergleich mehrerer Kanzleien sollte daher eher geprüft werden, welche Leistungen im Angebot enthalten sind und welche voraussichtlichen Gesamtkosten über ein Jahr entstehen, statt nur den Beratungsstundensatz zu vergleichen.

Worauf sollte man bei der Kanzleiwahl achten?

Für Ärzte sind drei Punkte besonders wichtig.

Erstens: tatsächliche Branchenerfahrung.

Die Kanzlei sollte regelmäßig Arztordinationen betreuen und insbesondere bei Umsatzsteuer und Vorsteuer nicht erst die Grundlagen der ärztlichen Tätigkeit kennenlernen müssen.

Zweitens: passende fachliche Tiefe.

Eine kleine Einzelordination benötigt möglicherweise vor allem zuverlässige Buchhaltung, Personalverrechnung und Jahreserklärungen. Eine größere Gruppenpraxis braucht eventuell zusätzlich Erfahrung mit Gesellschaftsstrukturen, Investitionen und komplexeren steuerlichen Fragen.

Drittens: organisatorische Zusammenarbeit.

Gerade Ärzte haben meist wenig Interesse daran, ihre freie Zeit mit Buchhaltung zu verbringen. Digitale Belegübermittlung, funktionierende Schnittstellen, klare Ansprechpartner und ein gut organisierter Informationsaustausch können deshalb ähnlich wichtig sein wie der reine Stundensatz.

Auch die Größe der Kanzlei kann eine Rolle spielen. Entscheidend ist aber weniger, ob fünf oder fünfzig Personen dort arbeiten, sondern ob ausreichend Kapazität vorhanden ist und die relevanten Ansprechpartner tatsächlich erreichbar sind.

Fazit: Ein guter Steuerberater für Ärzte sollte mehr als nur die Steuererklärung kennen

Die steuerliche Betreuung einer Arztpraxis unterscheidet sich in mehreren Punkten von einem gewöhnlichen Dienstleistungsunternehmen.

Besonders wichtig ist die Umsatzsteuer: Ärztliche Heilbehandlungen sind grundsätzlich unecht steuerbefreit, wodurch gleichzeitig der Vorsteuerabzug eingeschränkt wird. Werden neben Heilbehandlungen weitere Tätigkeiten angeboten, können innerhalb derselben ärztlichen Tätigkeit steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze entstehen.

Bei Wahlärzten kommen häufig zahlreiche direkte Patientenzahlungen und damit Fragen rund um Registrierkasse und Belegerteilung hinzu. Größere Investitionen in Geräte oder Ordinationsräume sollten auch wegen des möglichen fehlenden Vorsteuerabzugs möglichst vorab steuerlich beurteilt werden.

Mit Mitarbeitern wird die Personalverrechnung zum laufenden Thema. Bei Gruppenpraxen, Ordinationsgründungen oder Praxisübernahmen kommen zusätzlich Fragen zur Gesellschaftsstruktur, Finanzierung und langfristigen Planung hinzu.

Nicht jede Ordination benötigt deshalb denselben Grad an Spezialisierung. Bei einer kleinen Einzelpraxis können zuverlässige Buchhaltung, Steuererklärungen und gelegentliche Beratung im Vordergrund stehen. Bei größeren Ordinationen oder Gruppenpraxen wird Branchenerfahrung wesentlich wichtiger.

Bei der Kanzleiwahl sollte daher vorallem darauf geachtet werden ob die Kanzlei die für die konkrete Ordination relevanten steuerlichen und organisatorischen Themen regelmäßig betreut und bei größeren Entscheidungen auch vorausschauend beraten kann.

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Stand: August 2026. Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.

Quellen & Datengrundlage

Die steuerlichen und berufsbezogenen Angaben wurden anhand aktueller österreichischer Behörden- und Kammerinformationen geprüft.

Quellen: Bundesministerium für Finanzen / USP – Umsatzsteuerbefreiung ärztlicher Leistungen und Vorsteuerabzug · BMF Umsatzsteuerrichtlinien – Abgrenzung von Heilbehandlungen und anderen ärztlichen Tätigkeiten · USP – Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht · Österreichische Ärztekammer – Kassen-, Wahlarzttätigkeit und Gruppenpraxen · RIS – Umsatzsteuergesetz 1994, insbesondere § 6 Abs. 1 Z 19.

Preisgrundlage: Die bereits für den Finscout-Kostenratgeber ausgewerteten öffentlich zugänglichen österreichischen Honorarangaben.

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